Pflichten der Kreditinstitute
Wichtige Pflichten der Kreditinstitute im Zusammenhang mit der Verhinderung betrügerischer Handlungen zu ihren Lasten ergeben sich insbesondere aus § 25c KWG. Dort sind die wichtigsten Pflichten gesetzlich geregelt.
Weitere Pflichten ergeben sich demnächst aus dem bisher nur als Diskussionsentwurf vorliegenden Rundschreiben der BaFin zum Thema "Betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute" vom 21.04.2010.
Bisher nicht explizit im Gesetz geregelt ist die Pflicht, eine Gefährdungsanalyse für betrügerische Handlungen zu erstellen und vorzuhalten.
Soweit daraus Risiken erkennbar werden, müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
Jedes Institut sollte eine zentrale Stelle haben, die zumindest die verschiedenen Aktivitäten zur Betrugsbekämpfung koordiniert und Ansprechpartner für Mitarbeiter und Externe ist.
Die Aufgaben des für betrügerische Handlungen zuständigen Mitarbeiters und des Geldwäschebeauftragten sind in vielen Punkten gleich; auf der anderen Seite gibt es aber auch erhebliche Unterschiede: So werden Geldwäschehandlungen fast ausschließlich durch Externe begangen, während "betrügerische Handlungen" auch durch eigene Mitarbeiter begangen werden.
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Stand: 24.07.2010 |