Gefährdungsanalyse
Damit die Gefährdungslage im Hinblick auf die Anfälligkeit für betrügerische Handlungen ersichtlich wird, muss jedes Institut in einer Gefährdungsanalyse darstellen, wo Gefahren und Schwachpunkte bestehen, um diese abzustellen oder zumindest die Gefährdungen zu minimieren. Es gibt zwar keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse; allein schon aus eigenem Interesse sollte jedes Kreditinstitut daran interessiert sein, seine Schwachstellen kennen zu lernen.
Dazu bedarf es aber zuerst einmal einer eingehenden Untersuchung sämtlicher Bereiche eines Instituts, die schriftlich dokumentiert werden muss. Aus der Untersuchung, die der dafür zuständige Mitarbeiter mittels eigener Erkenntnisse, aber auch durch Befragungen der jeweiligen Fachbereiche mittels Fragebogen durchführen kann, sollte sich ein Gesamtbild ergeben, das aufzeigen sollte, an welchen Stellen des Instituts welche Schwächen und Lücken bestehen und wie diese abgestellt bzw. geschlossen werden können.
Die Gefährdungsanalyse kann ähnlich aufgebaut sein, wie die Analyse für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie kann auch Teil der vorgenannten Analyse sein, da aber auch interne Vorgänge durch eigene Mitarbeiter tangiert sein könnten, sollte dennoch bei einer einheitlichen Gefährdungsanalyse für die drei Bereiche eine klare Trennung innerhalb der speziellen Gefährdungen vorgenommen werden.
Gemeinsam ist allen Gefährdungsanalysen der allgemeine Teil, der vorangestellt, das jeweilige Institut, das Umfeld, die Kriminalitätslage im Allgemeinen und im Besonderen sowie die Geschäftstätigkeit beschreibt.
Wer für die Erstellung der Gefährdungsanalyse für betrügerische Handlungen zuständig sein soll, sollte sich aus den von der Geschäftsleitung bestimmten Zuständigkeiten ergeben.
Die Gefährdungsanalyse sollte mindestens einmal im Jahr aktualisiert und der Geschäftsleitung zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.
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Stand: 24.07.2010 |