§ 25c KWG
§ 25c Interne Sicherungsmaßnahmen (Fassung vom 01.08.2009)
(1) Institute sowie nach § 10a Abs. 3 Satz 6
oder Satz 7 oder nach § 10b Abs. 3 Satz 8 als
übergeordnetes Unternehmen geltende
Finanzholding-Gesellschaften und gemischte
Finanzholding-Gesellschaften haben unbeschadet der in §
25a Abs. 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Abs. 1 und 2
des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im Rahmen
ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und des
angemessenen Risikomanagements zur Verhinderung von
betrügerischen Handlungen zu ihren Lasten interne
Grundsätze und angemessene geschäfts- und kundenbezogene
Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren und
Kontrollen durchzuführen.
(2) Kreditinstitute haben angemessene
Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu
aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind,
Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im
Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des
öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren
Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der
Terrorismusfinanzierung und betrügerischer Handlungen
zum Nachteil von Instituten als zweifelhaft oder
ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen solche Sachverhalte
vor, ist diesen vor dem Hintergrund der laufenden
Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen
nachzugehen, um das Risiko der jeweiligen
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen,
einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines
Verdachtsfalls prüfen zu können. Die Kreditinstitute
dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht
erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann Kriterien
bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute vom
Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können.
Die jeweils aktuellste Fassung des § 25c KWG finden Sie hier
Diese Vorschrift wurde am 21.08.2008 im Zuge des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes neu in das KWG eingefügt.
Zur Kurzkommentierung:
Es ist geplant, § 25c KWG noch im Jahr 2010 vollständig zu ändern, um noch mehr die Pflichten der Institute darzustellen. Näheres siehe hier:
Zurück zur Übersichtsseite Kreditinstitute | |
zurück zur Startseite | |
Stand: 24.07.2010 |