Unbestellt erhaltene Waren
Oft werden Verbrauchern (§ 13 BGB) unbestellte Waren zugesandt. Den Warenlieferungen liegt oft eine Rechnung und ein Überweisungsträger bei, mit der Aufforderung, die (unbestellt) zugesandten Waren zu bezahlen. Andernfalls seien die Waren auf Kosten des Kunden zurückzusenden. Unfreie Warensendungen würden nicht entgegen genommen.
Das bedeutet, dass der Kunde die Wahl hat, die Waren bis zu dem genannten Termin zu bezahlen oder aber auf eigene Kosten zurück zu senden.
In jedem Fall entstehen ihm dadurch Kosten, die er nicht verursacht hat.
Fakt ist, dass in solchen Fällen durch die Zusendung unbestellter Waren kein Vertrag zustande gekommen ist, folglich auch keine Zahlungspflicht entstanden ist.
Es gibt auch keine Pflicht, die Waren (und dann noch auf eigene Kosten!) zurück zu senden.
§ 241a Abs. 1 BGB ist in dem Punkt eindeutig: Durch die unbestellte Zusendung kommt kein Vertrag zustande.
Das bedeutet, dass man die unbestellt zugesandten Waren weder bezahlen noch zurücksenden muss. Wenn die Ware tatsächlich zurückgesendet wird, hat man einen Schadensersatzanspruch gegen den Versender in Höhe der Post- oder Frachtkosten. Das wird in aller Regel, bei Firmen, die von sich aus unbestellte Waren zusenden, in der Praxis aber kaum durchsetzbar sein.
Da die Versender der Waren darauf spekulieren, dass die meisten Personen in Unkenntnis der tatsächlichen Rechtslage zahlen werden, wenn sie nur genügend Druck ausüben, werden sie eine Nichtbezahlung nicht auf sich beruhen lassen. Sie versenden eine Mahnung nach der anderen, drohen mit Inkassobüros usw. Tatsächlich wird nach einiger Zeit ein Inkassobüro tätig. Auch diese mahnen den angeblich fälligen Rechnungsbetrag an und drohen mit angeblichen Zwangsmaßnahmen, vor allem mit einem gerichtlichen Mahnbescheid und Vollstreckungsmaßnahmen.
Werden auch diese Mahnungen ignoriert, so wird ein Rechtsanwalt eingeschaltet, der ebenfalls wieder das ganze Instrumentarium an Drohungen auspackt und auch mit Mahnbescheid und Klage droht.
Auch diese Drohungen können ohne jegliche Reaktion ignoriert werden. Bislang wurde noch kein Fall bekannt, in dem tatsächlich der geforderte Betrag eingeklagt wurde. Hintergrund dafür ist, dass natürlich auch die Gegenseite weiß, dass ihre Forderung gemäß dem oben genannten § 241a BGB ohne Anspruchsgrundlage ist und daher vor Gericht scheitern muss.
Derzeit ist im Bereich Kinderbücher und Kinder-CDs vor allem die Fa. Egmont-Horizont aktiv.
Handlungsempfehlung:
Die unbestellt zugesandten Waren sollten
sicherheitshalber vorerst unberührt aufbewahrt bleiben. Nach dem
Ablauf von drei Jahren (beginnend am Ende des Kalenderjahres, in dem
die Waren zugesandt wurden), sind alle möglichen Ansprüche verjährt.
Dann spätestens können die Waren verbraucht, gebraucht oder
vernichtet werden.
Alle vorher eingehenden Mahnungen und Drohungen brauchen nicht weiter beachtet werden, da es keine rechtliche Anspruchsgrundlage gibt, unbestellt zugesandte Waren auch zu bezahlen oder auf eigene Kosten zurück zu senden. Anderslautende Aussagen in den Drohschreiben sind definitiv falsch.
Diese falschen Behauptungen werden auch in einem Schreiben eines Rechtsanwalts nicht richtiger. Aus diesem Grund muss man auch nicht auf Schreiben von Inkassobüros oder Rechtsanwälten reagieren. Die Erfahrung lehrt, dass auch auf sachlich richtig vorgetragene Antworten nicht eingegangen, sondern weiter gemahnt wird. Aus diesem Grund kann man solche Mahnschreiben ignorieren.
Nur wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus flattern sollte, muss man innerhalb von 14 Tagen reagieren und gegen diesen Widerspruch einlegen. Dann aber ist spätestens Ruhe, weil die Gegenseite nicht riskieren will, in einem Rechtsstreit die nicht bestehende Forderung geltend zu machen und ein entsprechendes Urteil zu kassieren.
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Stand: 24.07.2010 |