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Adressbuchschwindel

Unter dem Stichwort "Adressbuchschwindel" sind Eintragungen von Namen und Adressen in Adressbücher, (Firmen)-Register und Verzeichnisse zu weit überhöhten Preisen zu verstehen.

Betroffen sind Verbraucher, aber vor allem Gewerbetreibende, bei denen öfter eine angebliche Rechnung einfach bezahlt wird.

Im Übrigen gilt für diese kein Widerrufsrecht wie für Verbraucher.

Die Rechnungen sind vom Seitendesign und der Farbgebung oft ähnlich aufgemacht wie Rechnungen seriöser Anbieter wie der Telekom oder der Gelben Seiten. Damit wird suggeriert, dass die Rechnung von diesen Unternehmen stammt.

Da es bis zum Zeitpunkt der Zahlung keinen Vertrag gibt, kommt dieser erst mit Zahlung des oft beiliegenden Überweisungsträgers zustande. Die Beträge können oft mehrere Hundert oder sogar Tausende Euro betragen und das für Eintragungen in vollkommen unbekannte und unnütze Register und Verzeichnisse.

Außer Spesen kommt dabei nichts heraus.

Handlungsempfehlung

  • Zur Prävention vor ungewollten Zahlungen sollten insbesondere die für die Buchhaltung verantwortlichen Mitarbeiter auf solche Methoden hingewiesen und davor gewarnt werden, solche Angebote anzunehmen.

  • Ist einmal bezahlt worden, ist es sehr schwierig, das Geld wieder zurück zu bekommen, da Unternehmern nicht die gleichen Rechte wie Verbrauchern zustehen. Hier hilft in der Regel nur, den Vertrag wegen Irrtum anzufechten und mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zu drohen. Ggf. muss dann tatsächlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Auf jeden Fall sollte aber, wenn diese Drohungen ohne Wirkung bleiben sollte, zum Ablauf der regulären Dauer gekündigt werden.

  • Wurde hingegen noch nicht bezahlt, sondern "nur" ein Vertrag abgeschlossen, so kann der Vertrag wegen Irrtum angefochten werden. Dies sollte unverzüglich nach Erkennen des Irrtums erfolgen.

  • Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 26.07.2012 (VII ZR 262/11) die Zahlungklage eines Registerbetreibers gegen einen Gewerbetreibenden wegen § 305c BGB vollumfänglich abgewiesen. Auf dieses Urteil kann man sich in Zukunft bei Zahlungsaufforderungen in ähnlich gelagerten Fällen berufen.

 

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Stand: 26.07.2012