Zuständigkeit der Betrugsbekämpfung
Die BaFin wie auch der Gesetzgeber überlassen es den Instituten, wer letztlich für die Betrugsbekämpfung zuständig sein soll.
Es wird aber empfohlen, dass eine zentrale Stelle die Betrugsbekämpfung zumindest koordinieren sollte. Es bietet sich an, dass dies auch die Stelle sein sollte, die für Geldwäschebekämpfung zuständig ist; ein Muss ist das aber nicht.
Der Geldwäschebeauftragte sollte aber kraft seines Amtes bereits gute Erfahrungswerte, was das Erkennen krimineller Sachverhalte betrifft, haben. Außerdem sollte er über gute Kontakte zu den Strafverfolgungsbehörden verfügen.
Der zentrale Ansprechpartner für "betrügerische
Handlungen" sollte als
Koordinator erster Ansprechpartner für solche Handlungen
sein.
Dementsprechend sollte er mit weitreichenden Kompetenzen
ausgestattet sein, die ihm auch innerhalb eines Instituts direkten
Zugriff auf alle möglichen und nötigen Informationen ermöglichen. Er
sollte dementsprechend auch über ein entsprechendes Weisungsrecht
und eine entsprechende herausgehobene Stellung wie der
Geldwäschebeauftragte verfügen.
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Stand: 24.07.2010 |