§ 25c KWG-Kommentierung
Diese Vorschrift wurde am 21.08.2008 im Zuge des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes neu in das KWG eingefügt und am 26.03.2009 zuletzt geändert.
In Abs. 1 werden alle Institute verpflichtet, geeignete Sicherungsvorkehrungen gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie gegen betrügerische Handlungen zu ihren Lasten zu treffen.
In Abs. 2 werden ausschließlich Kreditinstitute verpflichtet, geeignete elektronische Datenverarbeitungssysteme zur Erfüllung der Pflichten aus Abs. 1 einzusetzen.
Der Begriff "betrügerische Handlungen" ist dabei wesentlich weiter zu verstehen als nur reine Betrugshandlung im Sinne des § 263 StGB.
Was darunter zu verstehen ist, ist nicht ganz eindeutig. Der Gesetzgeber hatte in dem früher geltenden § 25a KWG noch von Betrugshandlungen gesprochen. Nun ist die Rede von "betrügerischen Handlungen". Dieser Begriff ist eindeutig weiter zu verstehen und zwar nicht nur im Hinblick auf Betrugshandlungen, sondern u.U. sogar soweit, dass damit alle strafbaren Handlungen umfasst werden, die ein Institut direkt oder indirekt betreffen (z.B. Phishing-Fälle), aber auch ohne direkten materiellen Schaden geeignet sind, es in irgendeiner Weise zu schädigen (auch durch Reputationsschäden).
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Stand: 24.07.2010 |